Kündigungsschutz / Kündigungsschutzklage

Sie haben die Kündigung für Ihr Arbeitsverhältnisses erhalten?

 

Das müssen Sie beachten:

Eine Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung angegriffen werden. Diese Frist ist zwingend für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht  einzuhalten. Sie sollten sich daher dringend beraten lassen. Ich habe  in diesen Fällen kurzfristig für Sie Zeit und prüfe die Erfolgsaussichten einer Klage.

Grundsätzlich unterscheidet der anwalt zwischen Kündigungen nach dem BGB  und Kündigungen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und  der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Unternehmen tätig ist.

 

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so muss der Arbeitgeber im Falle eines Kündigungsschutzprozesses die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Es wird unterschieden zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung.

Weiterhin ist zu prüfen, ob ein vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde und ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, z. B. bei Schwerbehindung oder Schwangerschaft.

Ggf werde ich nach Abwägung aller Umstände für Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht kann die Weiterbeschäftigung bei Arbeitgeber zum Ziel haben oder  indirekt die Erzielung einer angemessenen Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 

Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie sich zeitnah -innerhalb von 3 Tagen- bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Anderenfalls drohen Ihnen Nachteile gem. § 159 SGB III Nachteile. (Sperrzeit wegen  verspäteter Arbeitssuchendmeldung)