Abfindungen

Eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nennt man Abfindung. Dabei gibt keine gesonderte Klage auf eine Abfindung. Sie ist immer ein Nebenprodukt der Kündigungsschutzklage. Oft endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich in welchen für den Verlust des Arbeitsplatzen in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung gezahlt wird.
Wenn die Kündigung unwirksam ist, z.B weil der Arbeitgeber gegen die Regeln der Sozialauswahl nicht beachtet hat, besteht eine gute Chance, sich in der Güteverhandlung oder auch in dem sich ansschließenden Kammertermin zu einigen. Eine solcher Vergleich sieht dann eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vor.